Rechtsgutachten: Novelle des Hessischen Klimagesetzes senkt das Schutzniveau an dreizehn Stellen ab – zwei Regelungen verfassungswidrig

Frankfurt am Main, 10. September 2026 – Scientists for Future Frankfurt (Main) e. V haben ein Rechtsgutachten zur geplanten Novelle des Hessischen Klimagesetzes veröffentlicht. Danach senkt der Gesetzentwurf das Schutzniveau des geltenden Rechts an mindestens dreizehn Stellen ab; zwei Änderungen bewertet das Gutachten als verfassungswidrig. Scientists for Future empfehlen dem Landtag, den Entwurf in dieser Fassung nicht zu beschließen und zuvor den seit dem Frühjahr 2025 vorliegenden Monitoringbericht zu den hessischen Klimazielen zu veröffentlichen.

Das Robert Koch-Institut schätzt die Zahl der hitzebedingten Todesfälle in Deutschland seit dem Frühjahr auf rund 15.800 – mehr als in jedem vollständigen Jahr seit Beginn der Auswertung 2016 (RKI-Wochenbericht zur hitzebedingten Mortalität, Stand 27. August 2026). In dieser Lage berät der Hessische Landtag nach der Sommerpause einen Gesetzentwurf, der das Hessische Klimagesetz nach dem Wortlaut seiner Begründung „in allen Bereichen“ straffen soll.

Zielverfehlung bliebe künftig folgenlos

Das geltende Gesetz kennt eine klare Abfolge: Das Land misst seine Emissionen, legt dem Landtag einen Monitoringbericht vor und muss bei erheblicher Abweichung vom Zielpfad nachsteuern. Der Entwurf löst diese Kette an jedem einzelnen Glied. Die Klimaschutzziele werden zur bloßen Sollvorschrift, die Pflicht zur Vorlage des Monitoringberichts entfällt, aus der verbindlichen Nachsteuerung wird eine Beratung der Landesregierung, die vorgeschriebene Evaluierung des Gesetzes wird ersatzlos gestrichen.

Ein solches Monitoring kann politische Sprengkraft entfalten. Nach Kenntnis von Scientists for Future liegt der aktuelle Monitoringbericht seit dem Frühjahr 2025 im zuständigen Ministerium vor, ohne dass er dem Landtag zugeleitet oder veröffentlicht wurde; nach Einschätzung des Vereins weist er eine Verfehlung des Zielpfads aus. Scientists for Future empfehlen dem Landtag, den Bericht vor einer Beschlussfassung über die Novelle zu veröffentlichen und über Konsequenzen zu debattieren. Denn über die Streichung der Rechtsfolgen einer Zielverfehlung kann das Parlament nicht sachgerecht entscheiden, solange ihm deren Feststellung vorenthalten wird.

Der Maßstab des Bundesverfassungsgerichts

Maßstab des Gutachtens ist vorrangig der Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021. Wer das Schutzniveau absenkt, muss diesen Rückschritt rechtfertigen; das gelingt nur, wenn neuere gesicherte Erkenntnisse der Klimaforschung ein geringeres Schädigungspotenzial ergeben. Solche Erkenntnisse gibt es nach Bewertung der Klimawissenschaftler nicht. Der Weltklimarat (IPCC) bewertet die Risiken auch bei niedrigeren Erwärmungsniveaus unverändert als hoch bis sehr hoch, und die Klimawirkungs- und Risikoanalyse des Bundes weist das Rhein-Main-Gebiet als regionalen Schwerpunkt der künftigen Hitzebelastung aus. Die Begründung der hessischen Novelle beruft sich stattdessen auf geändertes Bundesrecht, Vollzugsfragen und Bürokratieabbau; mit dem Schädigungspotenzial setzt sie sich an keiner Stelle auseinander.

Für verfassungswidrig hält das Gutachten zwei Regelungen: die automatische Anpassung der hessischen Ziele an künftige Bundesziele ohne erneute Befassung des Landtags sowie die Streichung der wissenschaftlichen Qualifikation des Klimabeirats, dessen Zusammensetzung künftig der Minister durch Verordnung bestimmen soll.

Sechs Nachbesserungen, die Scientists for Future empfehlen

  1. Streichung der automatischen Anbindung der Landesziele an das Bundesrecht (§ 3 Abs. 3);

  2. Rückführung der Klimaschutzziele in eine verbindliche Vorschrift (§ 3 Abs. 1);

  3. gesetzliche Sicherung der wissenschaftlichen Qualifikation und der Weisungsungebundenheit des Klimabeirats;

  4. Vorlage des turnusgemäßen Monitoringberichts an den Landtag und Erhalt des verbindlichen Nachsteuerungsmechanismus;

  5. Beibehaltung der gesetzlichen Evaluierung (§ 10);

  6. Ausgestaltung von Klimaschutz und Klimaanpassung als kommunale Pflichtaufgabe mit Mehrbelastungsausgleich.

Dr. Ralf Becherer, Vorsitzender von Scientists for Future Frankfurt am Main, bewertet die Novelle: „Der Entwurf nimmt der jungen Generation das Instrument, mit dem sich Klimaschutz einfordern lässt. Wer die Berichtspflicht streicht, die Nachsteuerung durch eine Beratung ersetzt und den Hitzeschutz öffentlicher Gebäude ins Ermessen stellt, muss dafür nach dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts Gründe nennen. Diese Gründe fehlen.“

Das vollständige Rechtsgutachten findet sich hier, eine Kurzfassung findet sich unten:

Kurzfassung des Gutachtens

1. Worum es geht

Die Landesregierung will das Hessische Klimagesetz von 2023 ändern. Fünf Bereiche sind betroffen: die sektorspezifischen Minderungsziele entfallen, das Klimaneutralitätsziel wird zur Sollvorschrift und an die Bundesziele gekoppelt, die Klimaanpassung wird im Umfang der bundesrechtlichen Mindestvorgaben geregelt, Berichtswesen und Monitoring werden verschlankt, und der wissenschaftliche Klimabeirat wird durch ein Gremium ersetzt, dessen Zusammensetzung der zuständige Minister durch Verordnung bestimmt. In der Summe sinkt das Schutzniveau an mindestens dreizehn Stellen.

2. Der rechtliche Maßstab

Nach dem Klimabeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. März 2021 ist Art. 20a des Grundgesetzes keine unverbindliche Programmnorm, sondern eine gerichtlich überprüfbare Bindung des Gesetzgebers. Eine Neuausrichtung an schwächeren Zielen muss sich wegen des damit verbundenen ökologischen Rückschritts rechtfertigen lassen. Diese Rechtfertigung gelingt nur, wenn neuere gesicherte Erkenntnisse der Klimaforschung ein geringeres Schädigungspotenzial ergeben. Praktisch bedeutet das eine Umkehr der Begründungslast: Nicht die Kritik muss belegen, dass die Absenkung schadet, sondern der Gesetzgeber muss belegen, dass sie vertretbar ist.

3. Was die Wissenschaft sagt

Die Stellungnahme prüft deshalb, ob es eine solche Entlastung gibt, und wertet dazu die Berichte des Weltklimarats IPCC und des Umweltbundesamtes für jedes betroffene Schutzgut aus: Leben und Gesundheit, biologische Vielfalt, Boden und Wasser, Eigentum und volkswirtschaftliche Belange, kulturelles Erbe. Das Ergebnis ist für alle Schutzgüter gleichlautend: Es gibt keine Entlastung. Die Risiken werden heute auch bei niedrigeren Erwärmungsniveaus unverändert als hoch bis sehr hoch bewertet. Für Hessen kommt hinzu, dass das Rhein-Main-Gebiet in der Klimawirkungs- und Risikoanalyse des Bundes ausdrücklich als regionaler Schwerpunkt der künftigen Hitzebelastung ausgewiesen ist und dass sich einzelne hoch bewertete Risiken auch durch weitreichende Anpassung nicht mehr abwenden lassen.

4. Verfassungswidrig ist der Zielautomatismus

Nach § 3 Abs. 3 des Entwurfs sollen die hessischen Klimaschutzziele automatisch nachziehen, wenn der Bund seine Ziele ändert, einschließlich einer möglichen Verschiebung der Klimaneutralität von 2045 auf 2050. Eine Absenkung des Landesziels träte damit ein, ohne dass der Landtag noch einmal darüber beraten oder abstimmen müsste. Das Bundesverfassungsgericht verlangt aber, dass eine Neuausrichtung der grundlegenden Zielbestimmung als solche erkennbar ist und in einem transparenten Verfahren erfolgt. Zugleich überschreitet die Konstruktion die Grenzen, die für die Verweisung eines Landesgesetzgebers auf künftiges Bundesrecht gelten.

5. Verfassungswidrig ist die fachliche Schwächung des Klimabeirates

Aus dem „wissenschaftlichen Klimabeirat“ wird ein Beirat, dessen fachliche Anforderungen der zuständige Minister selbst durch Verordnung festlegt; das Gesetz gibt ihm dafür keinerlei inhaltliche Vorgabe mit, und die Weisungsungebundenheit entfällt. Damit bestimmt die kontrollierte Stelle über die Zusammensetzung derjenigen, die sie beraten und bewerten sollen. Das verstößt gegen Art. 118 der Hessischen Verfassung und gegen das Bestimmtheitsgebot.

6. Klimaanpassung: das Bundesrecht wird nicht umgesetzt

Der Entwurf beansprucht, mit dem neu gefassten § 5 die Vorgaben des Bundes-Klimaanpassungsgesetzes zu integrieren. Der Wegfall der Einvernehmensregelung und ein rein exekutivinternes Verfahren ohne Beteiligung von Gemeinden, Kreisen und Öffentlichkeit stehen im Widerspruch zu Bundesrecht. Zugleich wird die Umsetzung von Klimaschutz und Klimaanpassung weiter auf die kommunale Ebene verlagert, ohne den nach der Hessischen Verfassung gebotenen Mehrbelastungsausgleich zu regeln.

7. Der Entzug parlamentarischer Kontrolle

Unabhängig von der klimapolitischen Zielfrage entfällt die Grundlage, auf der der Landtag die Umsetzung des Gesetzes bisher überhaupt beurteilen konnte: Das Zieljahr 2025 wird gestrichen, bevor seine Erreichung ausgewertet ist; der Monitoringbericht muss dem Landtag nicht mehr vorgelegt werden; die verbindliche Nachsteuerung bei Zielverfehlung wird durch eine bloße Beratungsobliegenheit der Landesregierung ersetzt; die Evaluierung des Gesetzes wird aufgehoben. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade die Öffentlichkeit des parlamentarischen Verfahrens als Gewähr dafür bezeichnet, dass gesetzgeberische Entscheidungen auf ausreichender Tatsachengrundlage ergehen. Wird dem Parlament die Informationsgrundlage entzogen, entfällt diese Gewähr.

8. Empfehlung

Das Gutachten empfiehlt dem Hessischen Landtag, den Entwurf in der vorliegenden Fassung nicht zu beschließen. Vorrangig sind sechs Nachbesserungen: Streichung des Zielautomatismus, Rückführung der Ziele in eine verbindliche Vorschrift, gesetzliche Sicherung von wissenschaftlicher Qualifikation und Unabhängigkeit des Klimabeirats, Wiederherstellung von Berichtsvorlage und Nachsteuerung, Beibehaltung der Evaluierung sowie eine bundesrechtskonforme Ausgestaltung der Klimaanpassung. Hilfsweise ist die Landesregierung aufzufordern, für jede einzelne Absenkung die nach dem Klimabeschluss erforderliche Rechtfertigung schriftlich darzulegen.