Wahl- und Geschäftsordnung der Regionalgruppe Frankfurt am Main

Präambel


Dieses Dokument ist die Grundlage für die Arbeit der Regionalgruppe Frankfurt am Main der Scientists for Future (im Folgenden S4F Ffm genannt). Es beschreibt und regelt unsere Struktur und Organisation, Verantwortlichkeiten und grundlegende Prozesse wie z.B. Beschlussfassung und Wahlen.

Es wird ergänzt bzw. korrigiert, sofern sich aufgrund von Anpassungen der Charta und anderer von S4F als verbindlich verabschiedeter Dokumente ein Handlungsbedarf ergibt.

Diese Wahl- und Geschäftsordnung wurde nach einer Diskussion im Plenum und einer virtuellen Abstimmung einstimmig angenommen (siehe Protokoll zum Plenum am 8. März 2021).

1 Struktur und Organisation

1.1 Mitglieder

Voraussetzungen für eine Anerkennung als Mitglied bei den S4F Ffm ist, dass eine Person:

  • Schriftlich per E-Mail erklärt, die S4F Ffm bei ihren Aktivitäten unterstützen zu wollen
  • Die aktuell gültige Charta der S4F anerkennt
  • Eine E-Mail-Adresse für die S4F-interne Kommunikation zur Verfügung stellt
  • Nicht einer sonstigen Gruppierung angehört, für die es einen Unvereinbarkeitsbeschluss der S4F oder S4F Ffm gibt


Die Anerkennung wird von den Regionalgruppenkoordinator:innen der S4F Ffm (RGK Ffm) ausgesprochen

1.2 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft bei den S4F Ffm endet durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds oder Ausschluss (siehe Abschnitt 1.8)

1.3 Rechte der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht:

  • An allen Plena und sonstigen Veranstaltungen teilzunehmen und Tagesordnungspunkte zu Agenden hinzuzufügen
  • Diskussionen, Aktivitäten und Projekte zu initiieren und sich daran aktiv zu beteiligen
  • Beschlussvorlagen einzureichen und bei der Beschlussfassung mitzuwirken
  • Das Wahlrecht auszuüben, sofern die Voraussetzungen von 2.1 bzw. 2.2 erfüllt sind
  • Sich als Mitglied der S4F Ffm öffentlich erkennen zu geben, sofern persönliche Äußerungen und Aktivitäten eindeutig als solche erkennbar sind

1.4 Regionalgruppenkoordinator:innen (RGK Ffm)

Die RGK Ffm werden von den wahlberechtigten Mitgliedern der S4F Ffm gewählt (siehe Abschnitt 2.3).

In der Regel beträgt ihre Amtszeit 18 Monate, beginnt mit Annahme der Wahl und endet, sobald die Amtszeit der neu gewählten RGK beginnt (siehe Abschnitt 2.3 (9)).

1.5 Aufgaben der RGK

Die RGK Ffm:

  • Koordinieren die Aktivitäten und Projekte der S4F Ffm
  • Fördern die Entwicklung der S4F Ffm und ihrer Mitglieder
  • Vertreten die S4F Ffm gegenüber dem S4F Koordinationsteam (KT)
  • Sind Ansprechpartner:innen bei von den Mitgliedern nicht auflösbaren Dilemmata und Konflikten
  • Ermöglichen ihren Nachfolger:innen eine möglichst reibungslose Übernahme der Aufgabe


Darüber hinaus sind sie verantwortlich für die folgenden Aufgaben, deren Ausführung sie ganz, teilweise oder vorübergehend an Mitwirkende delegieren können:

  • Kommunikation und Kooperation mit anderen S4F- und „4Future“-Gruppen (z.B. im Rahmen von Projekten)
  • Austausch mit anderen Personen und Gruppen (z.B. Politiker:innen, Bürgerinitiativen, Wirtschaftsvertreter:innen)
  • Verwaltung des E-Mail-Accounts und der Social-Media-Kanäle
  • Budgetplanung und Überprüfung der Quartalsberichte
  • Strategische Jahresplanung und jährliches Selbst-Audit
  • Bereitstellung von Tools für die gruppeninterne virtuelle Kommunikation und Kooperation
  • Vor- und Nachbereitung sowie Moderation der Plena der S4F Ffm
  • Organisation von anstehenden Beschlüssen und Wahlen

1.6 Aufgaben des:der Schatzmeister:in

Der:die Schatzmeister:in wird mehrheitlich vom Plenum gewählt (siehe Abschnitt 2.4).
Er:sie ist verantwortlich für:

  • Die Buchführung im Rahmen der Budgetplanung
  • Die Erstellung und Vorlage von Quartalsberichten

1.7 Treffen

  1. Das regelmäßige Plenum findet alle 2 Wochen abends als Präsenzveranstaltung, Videokonferenz oder hybride Veranstaltung statt.
    Die Einladung wird spätestens 4 Tage vorher verschickt und enthält:

    • Alle für eine Teilnahme benötigten Informationen
    • Einen Link zur Agenda
    • Gegebenenfalls aussagefähige Beschlussvorlagen, über die während des Plenums abgestimmt werden soll

    Im Plenum sollen primär wichtige organisatorische Fragen, aktuelle Aktivitäten und Projekte sowie Beschlussvorlagen besprochen werden. Die hierfür relevanten Dokumente sind elektronisch an einem Ort abzulegen, welcher für jedes Mitglied zugänglich ist.

    Zu jedem Plenum ist ein Protokoll zu erstellen, dessen Inhalt beim nächsten Plenum bestätigt werden soll. Das Protokoll ist allen Mitgliedern:in geeigneter Form zugänglich zu machen.

  2. In dringenden Fällen können die RGK kurzfristig ein sog. Notfallplenum einberufen.

  3. Die RGK Ffm treffen sich mindestens einmal im Monat persönlich oder virtuell zu Informationsaustausch und internen Abstimmung. Sie erstatten im Plenum darüber Bericht.

1.8 Entscheidungen und Beschlüsse

  1. Wir unterscheiden zwischen einfachen Entscheidungen, konsultativen Entscheidungen und Beschlüssen.

    Einfache Entscheidungen:

    • Betreffen das übliche Tagesgeschäft oder bewegen sich im Rahmen vorab verabschiedeter Beschlüsse
    • Führen zu keinen unabgestimmten Verpflichtungen der S4F Ffm gegenüber Dritten

    Konsultative Entscheidungen:

    • Gehen über das übliche Tagesgeschäft hinaus ohne die Anforderungen an einen Beschluss zu erfüllen
    • Einfache Entscheidungen können konsultatorisch werden, wenn verantwortliche oder beauftragte Mitglieder einen Austausch im Plenum initiieren

    Beschlüsse

    • Haben einen maßgeblichen Einfluss auf den Einsatz von Ressourcen, führen zu relevanten Änderungen der internen Zusammenarbeit oder begründen oder verändern eine Kooperationen mit Dritten
    • Sind z.B. Änderungen der Wahl- und Geschäftsordnung, das Eingehen finanzieller Verpflichtungen, gemeinsame Aktivitäten mit Dritten und externe Stellungnahmen


  2. Einfache Entscheidungen werden von den verantwortlichen oder beauftragten Mitgliedern eigenständig getroffen.

    Sie sollen den RGK mitgeteilt werden, die darüber entscheiden, ob und in welcher Form die übrigen Mitglieder der S4F Ffm zu informieren sind.

  3. Bei einer konsultatorischen Entscheidung werden die Situation und möglichst auch Lösungsansätze im Plenum vorgestellt und diskutiert.

    Das Plenum kann mit absoluter Mehrheit Kriterien festlegen, an die sich die Zuständigen bei ihrer Entscheidung halten müssen bzw. selbst eine Entscheidung treffen.

    Das Ergebnis der Konsultation wird im Protokoll vermerkt.

  4. Beschlüsse erfordern grundsätzlich eine Zweidrittelmehrheit aller von den Mitgliedern der S4F Ffm abgegebenen Stimmen.

  5. Die Beschlussfassung erfordert die folgenden Schritte:

    • Mit Einladung zum Plenum wird auf die geplante Beschlussfassung explizit hingewiesen und die Beschlussvorlage zur Verfügung gestellt; gleichzeitig werden Mitglieder, die nicht am Plenum teilnehmen können, darüber informiert, wie sie vor dem Plenum schriftlich Stellung nehmen können
    • Die Mitglieder, die die Beschlussvorlage eingereicht haben, entsenden mindestens eine:n Vertreter:in in das Plenum, um ihr Anliegen in der Diskussion zu vertreten
    • Die Beschlussvorlage wird im Plenum diskutiert; vorab eingereichte Stellungnahmen werden verlesen
    • Die am Plenum teilnehmenden Mitglieder treffen dann mit einer Zweidrittelmehrheit eine vorläufige Entscheidung für oder gegen den vorgeschlagenen Beschluss bzw. eine überarbeitete Version desselben; die Stimmenverteilung wird schriftlich festgehalten
    • Alle Mitglieder werden über die vorläufige Entscheidung des Plenums unterrichtet und informiert, wie sie innerhalb von 12 Tagen namentlich abstimmen können, sofern sie nicht bereits im Plenum ihre Stimme abgegeben haben
    • Das Ergebnis wird im nächsten Plenum verkündet und im Protokoll vermerkt

  6. Eilbeschlüsse sind Beschlüsse, für die aufgrund äußerer Zwänge die unter d) angegebenen Fristen nicht eingehalten werden können.

    Das Plenum oder Notfallplenum kann mehrheitlich beschließen:

    • Eine Beschlussvorlage zu akzeptieren, obwohl sie den Mitgliedern nicht rechtzeitig zugänglich gemacht wurde
    • Die Dauer der Abstimmung auf bis zu 3 Tage zu verkürzen

1.9 Ausschluss von Mitgliedern

Mitglieder können aus den folgenden Gründen mit einer Zweitdrittelmehrheit der Stimmen aller Mitglieder ausgeschlossen werden:

  • Schwerwiegende Verstöße gegen die Charta der S4F
  • Wiederholte schwerwiegenden Verstöße gegen den Handlungs- und Kommunikationskonsens der S4F
  • Assoziation mit einer Gruppe, für die es einen Unvereinbarkeitsbeschluss der S4F oder S4F Ffm gibt

2 Wahlen

2.1 Aktives Wahlrecht / Wahlberechtigung

Wahlberechtigt sind alle Menschen, welche vor mindestens 3 Monaten als Mitglieder akzeptiert wurden und aktuell in maximal einer weiteren Regionalgruppe (RG) der S4F zur Wahl der Regionalgruppen-Koordinator:innen wahlberechtigt sind.

2.2 Passives Wahlrecht / Wählbarkeit

Zum RGK können alle Wahlberechtigten gewählt werden, welche schon 12 Monate Mitglied bei S4F Ffm sind.

Zum:r Schatzmeister:in können alle wahlberechtigten Mitglieder gewählt werden.

2.3 Wahl der RGK Ffm

  1. Die RGK Ffm informieren die Mitglieder schriftlich, bevor sie den Prozess zur Wahl der neuen RGK Ffm initiieren (siehe Abschnitt 2.3 (5)-(7)).

  2. Die Anzahl der zu wählenden RGK wird durch einen Beschluss ermittelt (siehe Abschnitt 1.8 (1) und (4)). Es kann jederzeit eine Veränderung der Anzahl der RGK bis zum Ende der regulären Amtszeit beschlossen werden. Eine Erhöhung erfolgt gemäß Nachrückerliste.

  3. Die RGK werden in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Eine Wahl in elektronischer Form, welche diese Punkte berücksichtigt, ist zulässig.

  4. Die Wahl der RGK erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Möglich sind Personenwahl oder Listenwahl.

    Bei einer Personenwahl haben alle Mitwirkenden so viele Stimmen, wie RGK zu wählen sind. Eine Kumulierung der Stimmen ist unzulässig.

    Bei einer Listenwahl bedarf jeder Wahlvorschlag (Liste) einer Unterstützung von mindestens einem Zwanzigstel der wahlberechtigten Mitglieder. Alle Mitwirkenden haben nur eine Stimme und können nur eine Liste unterstützen.

  5. Wahlvorstand

    Spätestens drei Monate vor einer Wahl bestellen die RGK Ffm in einem regulären Plenum einen Wahlvorstand, der aus mindestens drei Mitgliedern der S4F Ffm besteht. Der Wahlvorstand hat unverzüglich die Wahl einzuleiten.

    Die Anzahl der Mitglieder des Wahlvorstandes kann auf dessen Beschluss erhöht werden, wenn dies erforderlich scheint. Auf jeden Fall muss die Anzahl ungerade bleiben. Beschlüsse im Wahlvorstand müssen mehrheitlich gefällt werden.

  6. Feststellung der Wahlberechtigten und Kandidat:innen

    Der Wahlvorstand fordert alle Mitglieder auf, sich für die Wahl zu registrieren (Wählerliste) und erhebt, wer sich zur Wahl stellt (Kandidatenliste). Dabei stellt er sicher, dass die Anforderungen an Wahlberechtigung und Wählbarkeit sowie das „one person, one vote“-Prinzip eingehalten werden.

    Der Wahlvorstand bestimmt nach Schließung der Wähler- und Kandidatenliste den Zeitpunkt des Vierwochenbereichs, indem die Wahl stattfinden wird. Der Endzeitpunkt muss vor dem Ende der Amtszeit der RGK liegen.

  7. Auszählung der Stimmen
    br> Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich. Jedem Mitglieder der S4F Ffm ist die Berechtigung der Teilnahme zu gewähren. Die Wahlergebnisse sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.

  8. Anfechtung der Wahl

    Die Wahl kann innerhalb von zwei Wochen nach Verkündigung des Ergebnisses angefochten werden. Hier für ist die absolute Mehrheit aller Wahlberechtigten erforderlich. Wird eine Wahl erfolgreich angefochten, so ist danach unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.

  9. Amtszeit der RGK

    Die Amtszeit der RGK beginnt mit Annahme der Wahl in der nächsten Sitzung nach Verkündigung des Wahlergebnisses durch den Wahlausschuss. Bis zu diesem Zeitpunkt bleiben die bisherigen RGK geschäftsführend im Amt.

    Die Amtszeit dauert im Regelfall 18 Monate und endet:
    • Mit Beginn der Amtszeit der neu gewählten RGK
    • Durch Rücktritt während der Amtszeit
    • Durch ein Misstrauensvotum
    • Automatisch mit dem Ende der Mitgliedschaft bei den S4F Ffm


    Treten RGK zurück oder scheiden sie aus der S4F Ffm aus, wird gemäß Nachrückerliste nachbesetzt. Ist die Liste erschöpft, so ist unverzüglich eine Neuwahl einzuleiten.

  10. Ruhen des Mandats

    Es ist möglich, ein RGK-Mandat nach entsprechender Erklärung bis zu 6 Monate ruhen zu lassen. Es gilt die Nachrückerregel.

  11. Misstrauensvotum

    Es ist ein Beschluss erforderlich, um einem Mitglied des oder dem gesamten RGK Ffm das Misstrauen auszusprechen und ihn:sie abzuwählen (siehe Abschnitt 1.8 (4)).

2.4 Wahl Schatzmeister:in

Im ersten Plenum der neuen Amtsperiode der RGK wird mehrheitlich ein:e Schatzmeister:in gewählt.

Es ist ein Beschluss erforderlich, um dem:der Schatzmeister:in das Misstrauen auszusprechen und ihn:sie abzuwählen. Im Anschluss ist unverzüglich eine Neuwahl durchzuführen.

3 Gültigkeit

Die Verabschiedung und jede Änderung dieser Wahl- und Geschäftsordnung bedarf einer Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder der S4F Ffm (siehe Abschnitt 1.8).

Sie tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Beschlussfassung in Kraft.