Klimaschutz versus Naturschutz und Klimafunktionen in der Raumplanung: Zielkonflikte in aktuellen Planungs- und Genehmigungsverfahren

Eine Stadt hat einen Bebauungsplan für einen „Grünen Energiepark“ beschlossen. Dort sollen künftig Wasserstoff und andere Energieträger in industriellem Maßstab importiert, umgewandelt, gespeichert und verteilt werden. Nach den Planungen könnten Anlagen mit einer Kapazität von bis zu 200 TWh Wasserstoff pro Jahr entstehen. Das Vorhaben dient der Umsetzung der Energiewende und soll einen erheblichen Beitrag zur Erreichung der deutschen Klimaschutzziele leisten.

Ein anerkannter Umweltverband hat den Plan gerichtlich angegriffen und die Beeinträchtigung eines europäischen Vogelschutzgebiets durch das Vorhaben geltend gemacht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg musste in diesem Zusammenhang die widerstreitenden Belange von Natur- und Klimaschutz gegeneinander abwägen.

Dem Klimaschutz maß das Gericht ein außerordentlich hohes Gewicht bei. Es hob hervor, dass die geplanten Anlagen den Import und die Nutzung von Wasserstoff in großem Umfang ermöglichen und damit einen wesentlichen Beitrag zur Treibhausgasneutralität leisten könnten. Vor diesem Hintergrund stellte das Gericht ausdrücklich fest:

„Das planerische Ziel, Anlagen zum Import von Wasserstoff aus zunächst fossilen und später nicht fossilen Quellen in industriellem Umfang zu ermöglichen und damit einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, ist von besonders hohem Gewicht; es ist grundsätzlich geeignet, die vollständige Entwertung eines Europäischen Vogelschutzgebiets zu rechtfertigen.“ (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Mai 2026 – 1 MN 28/26 –, juris Rn. 48).

Die Entscheidung verdeutlicht, dass Gerichte dem Klimaschutz inzwischen sowohl verfassungsrechtlich als auch europarechtlich ein sehr hohes Gewicht beimessen. Zugleich bleibt offen, ob der konkrete Bebauungsplan den Anforderungen des Naturschutzrechts im Einzelfall tatsächlich genügt. Darüber wird im anhängigen Normenkontrollverfahren weiter zu entscheiden sein.

Ein weiterer zentraler Baustein aktueller Raumplanung ist die Neuaufstellung der Bauleit- und Regionalplanung im Ballungsraum Rhein-Main. Grundlage ist die 3. Änderung des Landesentwicklungsplans (Ziff. 4.2.3-3/-4), nach der regional bedeutsame Luftleitbahnen und Kaltluftentstehungsgebiete als Vorrang- bzw. Vorbehaltsgebiete für besondere Klimafunktionen festgelegt werden sollen. In Vorranggebieten soll Klimaschutz Vorrang vor entgegenstehenden Nutzungen haben.

Datengrundlage ist die „Landesweite Klimaanalyse Hessen“, ein dreidimensionales Strömungsmodell mit einer Auflösung von 200×200 m, im Bereich des Regionalverbands sogar 50×50 m. Es identifiziert thermisch belastete Siedlungsräume („Wirkräume“) sowie zugehörige Ausgleichsräume wie Luftleitbahnen und Kaltluftentstehungsgebiete.

Der methodische Ansatz ist anthropozentrisch geprägt: Gebietsvorschläge konzentrieren sich auf dicht besiedelte, thermisch belastete Räume, während periphere Gebiete teilweise weniger stark berücksichtigt werden als in früheren Planungsständen (RPS/RegFNP 2010). Gleichzeitig wird mit den neuen „Vorranggebieten“ erstmals eine Kategorie mit deutlich stärkerer Steuerungswirkung eingeführt.

Solche Vorranggebiete zeichnen sich durch schwache, bodennahe Strömungssysteme (Volumenstrom ≤ 60 m³/(m·s)) aus und besitzen eine hohe Bedeutung für stark belastete Siedlungsgebiete. Dort ist eine flächenhafte Bebauung grundsätzlich unzulässig, wobei eine innere Differenzierung möglich bleibt und siedlungsnahe Flächen höher bewertet werden als siedlungsferne.

Vorbehaltsgebiete weisen demgegenüber intensivere Strömungssysteme (> 60 m³/(m·s)) auf. Dort bleibt Bebauung grundsätzlich möglich, muss jedoch „klimaverträglich“ erfolgen und kann im Einzelfall durch Klimagutachten in der verbindlichen Bauleitplanung näher ausgestaltet werden.

Die Klimaanalyse bildet damit eine zentrale Grundlage für die Neuaufstellung der Regionalpläne in Hessen bzw. des RegFNP Südhessen (1:25.000), ersetzt jedoch keine lokalen Klimaanalysen. Verbindliche Grenzwerte existieren nicht; die Ergebnisse sind stets raumbezogen zu interpretieren. Bei Überlagerung mit geplanten Siedlungs- oder Gewerbevorranggebieten wird die Abwägungsentscheidung aus Sicht von Scientists for Future kritisch im Hinblick auf den Vorrang des Klimaschutzes zu prüfen sein.